Heimat- und Muehlenmuseum (Fotomontage)

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Unsere Vereinssatzung

Verein zur Sammlung Fehmarnscher Altertümer e.V.

§ 1

Der Verein zur Sammlung Fehmarnscher Altertümer e.V. mit Sitz in Burg auf Fehmarn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist zum einen die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, zum anderen die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege:

die Segelwindmühle zu Lemkenhafen, ein Galerieholländer, erbaut im Jahre 1787, ist nach dem schleswig-holsteinischen Denkmalschutzgesetz vom 07.07.1958 gemäß §§ 5 und 6 des Denkmalschutzgesetzes unter Band 8 Blatt 28 in das Denkmalbuch für die Kulturdenkmale aus geschichtlicher Zeit eingetragen worden und steht damit unter Denkmalschutz (die Eintragung erfolgte rechtskräftig am 18.06.1967).

Es ist das besondere Anliegen des Vereins, diese sehr gut erhaltene, voll funktionstüchtige Mühle als eine der wenigen in Schleswig-Holstein für die  Insel Fehmarn, den Kreis Ostholstein – aber auch weit darüber hinaus (u.a. für Gäste der Insel Fehmarn), als ein wichtiges Stück Kulturgeschichte zu bewahren.

b) die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde:

hier vor allem das Interesse für Geschichte, Volkskunde, heimatliche Kunst, Sitten und Gebräuche und andere Gebiete zu fördern, insbesondere Altertümer und sonstige Gegenstände, die für die Heimatkunde und Kulturgeschichte der Insel Fehmarn von Bedeutung sind, zu sammeln und zu erhalten und seine Mitglieder auch durch Schriften, Vorträge, Besichtigungen, heimatkundliche festliche Veranstaltungen und dergleichen in die örtliche Heimatkunde einzuführen.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Der Verein führt den Namen „Verein zur Sammlung Fehmarnscher Altertümer e.V.“ (Fehmarn-Museum Burg – Mühlenmuseum Lemkenhafen), hat seinen Sitz in Burg auf Fehmarn und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

§ 6

Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

Die Anmeldung zur Mitgliedschaft kann mündlich durch den Aufzunehmenden oder Ver-einsmitglieder an ein Mitglied des Vorstandes erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins durch Mehrheitsbeschluss. Die Aufnahme erfolgt durch Zusendung einer Mitgliedskarte und wird außerdem in der Mitgliederversammlung bekannt gemacht. Gesellschaften und Vereine können als korporative Mitglieder aufgenommen werden, ebenso staatliche Körperschaften und Gemeinden. Über die Aufnahme entscheidet ebenfalls der Vorstand.

§ 7

Der Verein besteht aus ordentlichen, korporativen und Ehrenmitgliedern. Die Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt, sie zahlen keinen Beitrag.

§ 8

Jedes Mitglied, auch die korporativen, haben einen jährlichen Beitrag zu entrichten, der in der Mitgliederversammlung eines jeden Jahres bestimmt wird.

§ 9

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und Ausschluss der Mitglieder aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand, mit dreimonatiger Frist zum Abschluss des Geschäftsjahres. Die Ausschließung eines Mitgliedes kann auch erfolgen, wenn es mit zwei Jahresbeiträgen rückständig bleibt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.

Der rückständige Beitrag kann eingeklagt werden. Hierüber beschließt der Vorstand. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das betreffende Mitglied sämtliche Rechte am Vereinsvermögen, ohne Ansprüche auf Ersatz zu haben.

§ 10

Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Museumsleiter, dem Schriftführer, Kassenführer und zwei Beisitzern. Der Museumsleiter übernimmt im Auftrage des Vorstandes die Aufsicht über die dem Verein gehörigen Sammlungen und Museumsgegenstände. Der Museumsleiter bestimmt auch die Einordnung der einzelnen Gegenstände in die Sammlungen, die Arbeiten, Wartung und Pflege, die zur Erhaltung der einzelnen Gegenstände notwendig sind und macht dem Vorstand Vorschläge, die zur Erhaltung der Gebäude notwendig sind.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei der nachfolgend Genannten vertreten: Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender, Kassenführer.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 11

Der Vorstand kann einen mehrköpfigen Beirat ernennen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Fragen, die die Erhaltung, Entwicklung und Förderung der beiden Museen betreffen, zu unterstützen, insbesondere finanzielle Hilfen zu beschaffen und fachlichen Rat zu erteilen. Er wählt aus seiner Mitte einen Sprecher. Der Beirat hat bei kombinierten Vorstands- und Beiratssitzungen nur beratende Funktion innerhalb des Vorstandes, kein Stimmrecht.

§ 12

Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Sie sollen ihren Wohnsitz auf der Insel Fehmarn haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird der Vorstand durch Zuwahl aus der Mitte des Vereins wieder ergänzt.

Die einzelnen Vorstandsmitglieder müssen im Laufe von vier Jahren neu gewählt werden, und zwar im ersten Jahr der Stellvertretende Vorsitzende, und der Museumsleiter, im zweiten Jahr der Kassenführer und ein Beisitzer, im dritten Jahr der Schriftführer und ein Beisitzer, und im vierten Jahr der Erste Vorsitzende. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 14

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr, beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember. In den Monaten Februar bis Mai findet eine Mitgliederversammlung statt, in der ein Jahresbericht sowie eine Rechnungslegung mit der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes erfolgen muss.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den Vertreter des Vorsitzenden. Im Falle der Verhinderung von beiden durch ein Vorstandsmitglied. Sie muss durch einmalige Anzeige im „Fehmarnsches Tageblatt“ oder Rechtsnachfolgerin erfolgen. Die Tagesordnung braucht nicht mit veröffentlicht zu werden, muss aber beim Beginn der Versammlung bekannt gegeben werden. Die Ankündigungen von Wahlen und Satzungsänderungen haben in der Anzeige zu erfolgen.
Die Einführung von Gästen ist nach Einholung der Zustimmung eines Vorstandsmitgliedes gestattet.

Der Vorsitzende leitet die Versammlungen, Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Zu einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

§ 15

In jeder Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt, die ihr Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausüben. Wenn sie nicht anwesend sind, muss der Vorsitzende einen oder zwei andere Prüfer bestimmen.

In jedem Jahr wird jeweils ein/e Kassenprüfer/in für insgesamt zwei Jahre gewählt. Ausgeschiedene Kassenprüfer dürfen erst nach zwei Jahren erneut gewählt werden.

§ 16

Die Sammlungen des Vereins sollen durch Annahme von Geschenken und Stiftungen vervollständigt werden. Ankäufe dürfen vom Vorstand, doch nur im Rahmen der zur Ver-fügung stehenden Geldmittel gemacht werden. Über Neuerwerbungen ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 17

Das Museum in Burg führt den Namen „Fehmarn-Museum“. Die Museumsgrundstücke und -gebäude sind Eigentum der Stadt Fehmarn. Alle Sammlungen, musealen Gegenstände und Einrichtungen in den Museumsräumen gehören dem „Verein zur Sammlung Fehmarnscher Altertümer e.V.“, verbleiben auch bei einem Eigentumswechsel der Grundstücke und Gebäude in dessen Besitz und dürfen nicht von der Insel Fehmarn entfernt werden.

§ 18

Die Mitgliedskarte berechtigt zum freien Eintritt im „Fehmarn-Museum“ in Burg (dies gilt auch für das Mühlenmuseum in Lemkenhafen). Die Befreiung gilt jedoch nur, wenn die Mitgliedskarte während der Öffnungszeiten vorgezeigt wird.

§ 19

Der Verein kann sich nicht auflösen, solange noch sieben Mitglieder vorhanden sind.

Die Auflösung kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmt. Auf den Antrag zur Auflösung muss in der Einladung hingewiesen werden.

Ist die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, das heißt, wenn weniger als fünf Vereinsmitglieder anwesend sind, kann der Vorsitzende innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist und auch die Auflösung des Vereins beschließen kann.

§ 20

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins:

a) bezogen auf die Sammlungen im Museum bzw. des dortigen Vermögens:

an die Stadt Fehmarn, die diese(s) unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Stadt Fehmarn hat bei der Gründung des Vereins die ständige Unterhaltung des Museumsgebäudes übernommen

b) bezogen auf die Mühle in Lemkenhafen:

an das Land Schleswig-Holstein, das diese unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Gemäß notariellem Vertrag vom 28.März 1958, UR-Nr. 128 aus 1958, des Notars Karl Micheel in Burg a. Fehmarn, hat das Land Schleswig-Holstein dem Verein zur Sammlung Fehmarnscher Altertümer e.V. den Ankauf der Segelwindmühle in Lemkenhafen auf Fehmarn, Grundbuch von Westfehmarn Blatt 482, Gemarkung Lemkenhafen a.F., Flur 1, Flurstück 2/2, einschließlich Renovierungskosten vollständig von der Hand gehalten.

§ 21

Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.


Burg a.F., 27.10.2016