Unsere Vereinssatzung
Verein zur Sammlung Fehmarnscher Altertümer e.V.
§ 1
Der
Verein zur Sammlung Fehmarnscher Altertümer e.V. mit Sitz in Burg auf
Fehmarn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck
des Vereins ist zum einen die Förderung des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege, zum anderen die Förderung der Heimatpflege und der
Heimatkunde.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege:
die
Segelwindmühle zu Lemkenhafen, ein Galerieholländer, erbaut im Jahre
1787, ist nach dem schleswig-holsteinischen Denkmalschutzgesetz vom
07.07.1958 gemäß §§ 5 und 6 des Denkmalschutzgesetzes unter Band 8
Blatt 28 in das Denkmalbuch für die Kulturdenkmale aus geschichtlicher
Zeit eingetragen worden und steht damit unter Denkmalschutz (die
Eintragung erfolgte rechtskräftig am 18.06.1967).
Es ist das
besondere Anliegen des Vereins, diese sehr gut erhaltene, voll
funktionstüchtige Mühle als eine der wenigen in Schleswig-Holstein für
die Insel Fehmarn, den Kreis Ostholstein – aber auch weit darüber
hinaus (u.a. für Gäste der Insel Fehmarn), als ein wichtiges Stück
Kulturgeschichte zu bewahren.
b) die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde:
hier
vor allem das Interesse für Geschichte, Volkskunde, heimatliche Kunst,
Sitten und Gebräuche und andere Gebiete zu fördern, insbesondere
Altertümer und sonstige Gegenstände, die für die Heimatkunde und
Kulturgeschichte der Insel Fehmarn von Bedeutung sind, zu sammeln und
zu erhalten und seine Mitglieder auch durch Schriften, Vorträge,
Besichtigungen, heimatkundliche festliche Veranstaltungen und
dergleichen in die örtliche Heimatkunde einzuführen.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Der
Verein führt den Namen „Verein zur Sammlung Fehmarnscher Altertümer
e.V.“ (Fehmarn-Museum Burg – Mühlenmuseum Lemkenhafen), hat seinen Sitz
in Burg auf Fehmarn und ist im Vereinsregister des zuständigen
Amtsgerichts eingetragen.
§ 6
Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
Die
Anmeldung zur Mitgliedschaft kann mündlich durch den Aufzunehmenden
oder Ver-einsmitglieder an ein Mitglied des Vorstandes erfolgen. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins durch
Mehrheitsbeschluss. Die Aufnahme erfolgt durch Zusendung einer
Mitgliedskarte und wird außerdem in der Mitgliederversammlung bekannt
gemacht. Gesellschaften und Vereine können als korporative Mitglieder
aufgenommen werden, ebenso staatliche Körperschaften und Gemeinden.
Über die Aufnahme entscheidet ebenfalls der Vorstand.
§ 7
Der
Verein besteht aus ordentlichen, korporativen und Ehrenmitgliedern. Die
Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung
ernannt, sie zahlen keinen Beitrag.
§ 8
Jedes
Mitglied, auch die korporativen, haben einen jährlichen Beitrag zu
entrichten, der in der Mitgliederversammlung eines jeden Jahres
bestimmt wird.
§ 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und Ausschluss der Mitglieder aus dem Verein.
Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand, mit
dreimonatiger Frist zum Abschluss des Geschäftsjahres. Die
Ausschließung eines Mitgliedes kann auch erfolgen, wenn es mit zwei
Jahresbeiträgen rückständig bleibt. Der Ausschluss erfolgt durch den
Vorstand.
Der rückständige Beitrag kann eingeklagt werden.
Hierüber beschließt der Vorstand. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft
verliert das betreffende Mitglied sämtliche Rechte am Vereinsvermögen,
ohne Ansprüche auf Ersatz zu haben.
§ 10
Der
Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem
Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Museumsleiter, dem Schriftführer,
Kassenführer und zwei Beisitzern. Der Museumsleiter übernimmt im
Auftrage des Vorstandes die Aufsicht über die dem Verein gehörigen
Sammlungen und Museumsgegenstände. Der Museumsleiter bestimmt auch die
Einordnung der einzelnen Gegenstände in die Sammlungen, die Arbeiten,
Wartung und Pflege, die zur Erhaltung der einzelnen Gegenstände
notwendig sind und macht dem Vorstand Vorschläge, die zur Erhaltung der
Gebäude notwendig sind.
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei der nachfolgend
Genannten vertreten: Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender,
Kassenführer.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
Die
Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand
pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht
unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die
gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 11
Der
Vorstand kann einen mehrköpfigen Beirat ernennen. Der Beirat hat die
Aufgabe, den Vorstand in allen Fragen, die die Erhaltung, Entwicklung
und Förderung der beiden Museen betreffen, zu unterstützen,
insbesondere finanzielle Hilfen zu beschaffen und fachlichen Rat zu
erteilen. Er wählt aus seiner Mitte einen Sprecher. Der Beirat hat bei
kombinierten Vorstands- und Beiratssitzungen nur beratende Funktion
innerhalb des Vorstandes, kein Stimmrecht.
§ 12
Die
Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung durch
einfache Stimmenmehrheit gewählt. Sie sollen ihren Wohnsitz auf der
Insel Fehmarn haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird der
Vorstand durch Zuwahl aus der Mitte des Vereins wieder ergänzt.
Die
einzelnen Vorstandsmitglieder müssen im Laufe von vier Jahren neu
gewählt werden, und zwar im ersten Jahr der Stellvertretende
Vorsitzende, und der Museumsleiter, im zweiten Jahr der Kassenführer
und ein Beisitzer, im dritten Jahr der Schriftführer und ein Beisitzer,
und im vierten Jahr der Erste Vorsitzende. Wiederwahl ist zulässig.
§ 13
Die
Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 14
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr, beginnt am 01. Januar
und endet am 31. Dezember. In den Monaten Februar bis Mai findet eine
Mitgliederversammlung statt, in der ein Jahresbericht sowie eine
Rechnungslegung mit der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes
erfolgen muss.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden
oder den Vertreter des Vorsitzenden. Im Falle der Verhinderung von
beiden durch ein Vorstandsmitglied. Sie muss durch einmalige Anzeige im
„Fehmarnsches Tageblatt“ oder Rechtsnachfolgerin erfolgen. Die
Tagesordnung braucht nicht mit veröffentlicht zu werden, muss aber beim
Beginn der Versammlung bekannt gegeben werden. Die Ankündigungen von
Wahlen und Satzungsänderungen haben in der Anzeige zu erfolgen.
Die Einführung von Gästen ist nach Einholung der Zustimmung eines Vorstandsmitgliedes gestattet.
Der
Vorsitzende leitet die Versammlungen, Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss
abgelehnt. Zu einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu
unterzeichnen ist.
§ 15
In jeder
Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt, die ihr Amt
bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausüben. Wenn sie nicht anwesend
sind, muss der Vorsitzende einen oder zwei andere Prüfer bestimmen.
In
jedem Jahr wird jeweils ein/e Kassenprüfer/in für insgesamt zwei Jahre
gewählt. Ausgeschiedene Kassenprüfer dürfen erst nach zwei Jahren
erneut gewählt werden.
§ 16
Die Sammlungen des
Vereins sollen durch Annahme von Geschenken und Stiftungen
vervollständigt werden. Ankäufe dürfen vom Vorstand, doch nur im Rahmen
der zur Ver-fügung stehenden Geldmittel gemacht werden. Über
Neuerwerbungen ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 17
Das
Museum in Burg führt den Namen „Fehmarn-Museum“. Die Museumsgrundstücke
und -gebäude sind Eigentum der Stadt Fehmarn. Alle Sammlungen, musealen
Gegenstände und Einrichtungen in den Museumsräumen gehören dem „Verein
zur Sammlung Fehmarnscher Altertümer e.V.“, verbleiben auch bei einem
Eigentumswechsel der Grundstücke und Gebäude in dessen Besitz und
dürfen nicht von der Insel Fehmarn entfernt werden.
§ 18
Die
Mitgliedskarte berechtigt zum freien Eintritt im „Fehmarn-Museum“ in
Burg (dies gilt auch für das Mühlenmuseum in Lemkenhafen). Die
Befreiung gilt jedoch nur, wenn die Mitgliedskarte während der
Öffnungszeiten vorgezeigt wird.
§ 19
Der Verein kann sich nicht auflösen, solange noch sieben Mitglieder vorhanden sind.
Die
Auflösung kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,
in der eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder für die
Auflösung stimmt. Auf den Antrag zur Auflösung muss in der Einladung
hingewiesen werden.
Ist die erste Mitgliederversammlung
nicht beschlussfähig, das heißt, wenn weniger als fünf
Vereinsmitglieder anwesend sind, kann der Vorsitzende innerhalb von 14
Tagen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die dann in jedem
Fall beschlussfähig ist und auch die Auflösung des Vereins beschließen
kann.
§ 20
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins:
a) bezogen auf die Sammlungen im Museum bzw. des dortigen Vermögens:
an
die Stadt Fehmarn, die diese(s) unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Stadt Fehmarn hat bei der Gründung des Vereins die ständige Unterhaltung des Museumsgebäudes übernommen
b) bezogen auf die Mühle in Lemkenhafen:
an
das Land Schleswig-Holstein, das diese unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Gemäß
notariellem Vertrag vom 28.März 1958, UR-Nr. 128 aus 1958, des Notars
Karl Micheel in Burg a. Fehmarn, hat das Land Schleswig-Holstein dem
Verein zur Sammlung Fehmarnscher Altertümer e.V. den Ankauf der
Segelwindmühle in Lemkenhafen auf Fehmarn, Grundbuch von Westfehmarn
Blatt 482, Gemarkung Lemkenhafen a.F., Flur 1, Flurstück 2/2,
einschließlich Renovierungskosten vollständig von der Hand gehalten.
§ 21
Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Burg a.F., 27.10.2016